Das Anhörungsrecht der KEAs / StEAs gegenüber dem Jugendamt ist in §12 Abs. 2 Satz 2 KiTaG geregelt. Es bezieht sich auf alle Kita-übergreifenden Themen.
„Anhörung“ bedeutet, dass der KEA „rechtzeitig und umfassend“ vor der abschließenden Meinungsbildung des Jugendamtes anzuhören ist. Die Ergebnisse der Anhörung sollen in die Meinungsbildung des Jugendamtes einbezogen werden, so dass die Anhörung stattfinden muss, bevor eine weitgehend fertiggestellte Entscheidungsvorlage vorliegt und bevor diese in die kommunalen Gremien eingebracht wird. Auch eine nachträgliche Anhörung oder eine reine Information sind nicht ausreichend.
Die Befassung des Jugendhilfeausschusses mit einem Thema – z.B. dem Bedarfsplan – ist nicht mit der vorgeschriebenen Anhörung des KEA/StEA gleichzusetzen.
Da die KEAs/StEAs nicht wissen können, mit welchen einrichtungsübergreifenden Themen sich das Jugendamt jeweils befasst, besteht eine „Bringschuld“ des Jugendamtes, die KEAs/StEAs rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Die KEAs/StEAs können aber auch eigene Themen einbringen.
KEAs/StEAs haben kein Anhörungsrecht bei Themen, die nur einzelne Kitas betreffen. Bei diesen haben allerdings die jeweiligen Elternausschüsse ein Anhörungsrecht. Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die das Jugendamt in seiner Funktion als Träger von eigenen Kitas betreffen.
