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Nach dem Elternbegriff des SGB VIII könnte man auch die neuen Partner:innen der leiblichen Eltern als sorgeberechtigt ansehen. Damit würden sie rechtlich ebenfalls als Eltern gelten. In diesem Fall dürften sie an der Wahlversammlung teilnehmen, wählen und selbst gewählt werden. Das würde bedeuten, dass für ein Kind im Extremfall bis zu vier Elternteile anwesend wären und ihre Stimme abgeben könnten.

Die KiTaGEMLVO folgt jedoch einer anderen Logik. Die Erziehungsvorstellungen der Eltern werden nicht nach der Anzahl der Kinder oder Betreuungspersonen unterschieden. Deshalb soll jeder sorgeberechtigte Elternteil genau eine Stimme haben. Bei Alleinerziehenden ist es außerdem möglich, auch die Stimme des anderen Elternteils zu übernehmen. Nach dieser Regelung können also immer nur höchstens zwei Stimmen pro Kind abgegeben werden.

Würde man nun auch den neuen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern getrenntlebender Eltern ein Stimmrecht einräumen, wäre dieses Kind stärker vertreten als andere. Das Stimmrecht würde dann nicht mehr gleichmäßig verteilt sein, sondern von Zufällen abhängen – etwa davon, wie viele Erwachsene sich um ein Kind kümmern.

Hinzu kommen praktische Probleme: Die Kita kann kaum prüfen, ob ein neuer Partner oder eine neue Partnerin tatsächlich dauerhaft Verantwortung für das Kind übernimmt und deshalb als erziehungsberechtigt gelten kann. Außerdem könnten dann auch andere Personen einbezogen werden, die das Kind regelmäßig betreuen, zum Beispiel Großeltern oder andere nahe Verwandte. Dadurch würde sich die Zahl der Stimmberechtigten weiter erhöhen.

Im Sinne der Rechtsklarheit und der Einheitlichkeit bei der Durchführung von Wahlen sollte auch in solch außergewöhnlichen Fallkonstellationen das Zwei-Stimmen-Prinzip, also jeder sorgeberechtigte Elternteil hat eine Stimme, beibehalten werden. Damit wird das Erziehungsrecht der Eltern im Kontext Kita ausreichend gesichert.

Sind sog. soziale Eltern, die nicht sorgeberechtigt sind, auch in den Elternausschuss wählbar und wahlberechtigt?

Zu sozialen Eltern nach dem SGB VIII zählen z.B. Pflegeeltern oder ggf. auch neue Partner:innen der leiblichen Eltern.

Der Bereich der Elternmitwirkung ist von der Alltagssorge der Pflegeeltern umfasst.

Dies lässt sich auch klar aus dem Gesetz herleiten: § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt die Pflegeperson zur Entscheidung und gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Darunter kann man die Mitgliedschaft im Elternausschuss der Kita des Pflegekindes ganz sicher fassen.

Auch andere soziale Eltern können den EA wählen und in den EA gewählt werden als Ersatz für die tatsächlichen Elternteile. Wenn eines der tatsächlichen Elternteile sein Recht nicht ausübt, kann ein soziales Elternteil übernehmen, z.B. auch ein:e neue:r Lebenspartner:in.

Wenn beide leiblichen Eltern sich aber um die Themen in der Kita kümmern wollen, gibt es keine Notwendigkeit und keine Möglichkeit für neue Partner:innen.

Was ist die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft?

Die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft ist ein gemeinsamer Auftrag von Eltern, Einrichtungspersonal und Träger. Das Ziel ist es, einen Rahmen zu schaffen, in dem sich die Kinder gut entwickeln können. Die Eltern sind dabei Partner auf Augenhöhe. Bei der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft geht es um transparente Information, gegenseitige Anhörung und aktive Mitgestaltung des Kita- bzw. Hort-Alltags.

Was umfasst das Anhörungsrecht bei Kreiselternausschüssen (KEAs) / Stadtelternausschüssen (StEAs)?

Das Anhörungsrecht der KEAs / StEAs gegenüber dem Jugendamt ist in §12 Abs. 2 Satz 2 KiTaG geregelt. Es bezieht sich auf alle Kita-übergreifenden Themen.

„Anhörung“ bedeutet, dass der KEA „rechtzeitig und umfassend“ vor der abschließenden Meinungsbildung des Jugendamtes anzuhören ist. Die Ergebnisse der Anhörung sollen in die Meinungsbildung des Jugendamtes einbezogen werden, so dass die Anhörung stattfinden muss, bevor eine weitgehend fertiggestellte Entscheidungsvorlage vorliegt und bevor diese in die kommunalen Gremien eingebracht wird. Auch eine nachträgliche Anhörung oder eine reine Information sind nicht ausreichend.

Die Befassung des Jugendhilfeausschusses mit einem Thema – z.B. dem Bedarfsplan – ist nicht mit der vorgeschriebenen Anhörung des KEA/StEA gleichzusetzen.

Da die KEAs/StEAs nicht wissen können, mit welchen einrichtungsübergreifenden Themen sich das Jugendamt jeweils befasst, besteht eine „Bringschuld“ des Jugendamtes, die KEAs/StEAs rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Die KEAs/StEAs können aber auch eigene Themen einbringen.

KEAs/StEAs haben kein Anhörungsrecht bei Themen, die nur einzelne Kitas betreffen. Bei diesen haben allerdings die jeweiligen Elternausschüsse ein Anhörungsrecht. Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die das Jugendamt in seiner Funktion als Träger von eigenen Kitas betreffen.

Welche Aufgaben im Vorfeld einer Vollversammlung übernimmt ein bestehender KEA / StEA?

Der bestehende KEA-/StEA-Vorstand wirkt bei der Planung der Vollversammlung mit. Er führt vorbereitende Gespräche mit dem Jugendamt und legt mit diesem den Termin der Wahl und die Tagesordnung gemeinsam fest. Für die Vollversammlung erstellt der Vorstand einen Bericht über das vergangene Jahr oder die vergangene Amtszeit. Außerdem kann der Vorstand neue Kandidierende für die verschiedenen Ämter auf Kreis- oder Stadtebene werben, z.B. durch Plakate, Flyer, Info-Mails, Pressemitteilungen, offene Sprechstunden, öffentliche Vorstandssitzungen, Besuche von Elternausschuss-Wahlen im Kreis/der Stadt. Gegebenenfalls sollte die Übergabe von Unterlagen, Daten und Passwörtern an den neuen KEA-/StEA-Vorstand vorbereitet werden.