Sind sog. soziale Eltern, die nicht sorgeberechtigt sind, auch in den Elternausschuss wählbar und wahlberechtigt?

Zu sozialen Eltern nach dem SGB VIII zählen z.B. Pflegeeltern oder ggf. auch neue Partner:innen der leiblichen Eltern.

Der Bereich der Elternmitwirkung ist von der Alltagssorge der Pflegeeltern umfasst.

Dies lässt sich auch klar aus dem Gesetz herleiten: § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt die Pflegeperson zur Entscheidung und gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Darunter kann man die Mitgliedschaft im Elternausschuss der Kita des Pflegekindes ganz sicher fassen.

Auch andere soziale Eltern können den EA wählen und in den EA gewählt werden als Ersatz für die tatsächlichen Elternteile. Wenn eines der tatsächlichen Elternteile sein Recht nicht ausübt, kann ein soziales Elternteil übernehmen, z.B. auch ein:e neue:r Lebenspartner:in.

Wenn beide leiblichen Eltern sich aber um die Themen in der Kita kümmern wollen, gibt es keine Notwendigkeit und keine Möglichkeit für neue Partner:innen.